Hallo Leute,
es sieht ja so aus, als würde Mos das gleiche Geld zurück erhalten, daß Sie für den Ankauf des Instruments bezahlt. Ihr beglückwünscht sie dazu, nun gut.
Wollen wir doch mal folgendes Konstrukt aufstellen ...
Saxophonist Hilbert H. kauft von einer alten Oma ein Grafton für einen echten Schnäppchenpreis 150 EURO bar auf die Kralle und die Oma machte sogar noch einen Satz in die Luft. Hilbert besitzt bereits ein Grafton Alto, mußte aber bei dem günstigen Preis einfach zuschlagen, denn er weiß, er kann es gewinnbringend verkaufen. Das Grafton ist in einem recht guten Zustand, muß aber neue Polster bekommen und einjustiert werden. Ungefährer Wert nach der Überholung ca. 2000 - 3000 EURO, er will es für 1500 EURO anbieten und ganz sicher auch loswerden. Hilbert bringt es daher zu einer Fachwerkstatt zur Überholung, die lt. deren Auskunft 400 EURO kosten wird. Nach einer Woche erhält Hilbert einen Anruf von der Werkstatt - das Grafton ist versehentlich zu Bruch gegangen und daher tot. Die Werkstatt bietet an, ihm seinen Einkaufspreis ,also die 150 EURO zu ersetzen, dafür aber die Bruchstücke des Sax zu behalten. Was soll er machen
Hilbert rechnet also nach, was hätte er mit dem Sax verdienen können :
möglicher Verkaufspreis 1500 EURO
abzüglich Einkaufspreis 150 EURO
abzüglich Preis für Überholung 400 EURO
= entgangener Gewinn 950 EURO
Ist das Angebot der Fachwerkstatt also wirklich so kulant, wie es aussieht
Was soll Hilbert machen, soll er das Angebot annehmen und mit den 150 EURO zufrieden sein
Welche Ansprüche hat er laut Gesetz
Vielleicht kann ja eine rechtskundige Dame oder Herr hier mehr dazu sagen
Nur als Denkanstoß : Ist die Werkstatt für solche Fälle nicht versichert
Gruß
Saxteufel :-x / Ulf
<!-- editby -->
<em>editiert von: Saxteufel, 17.03.2006, 11:22 Uhr</em><!-- end editby -->