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THEMA: die GEMA spinnt mal wieder

die GEMA spinnt mal wieder 13 Mai 2010 16:56 #90410

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Man hat die Beweislast umgedreht, weil solche Behauptungen schwer bis gar nicht zu widerlegen sind. Nun muss der Veranstalter halt den Komponisten nennen. Ist der nicht bei der GEMA, ist die Sache gegessen.
Für die 'freien' Komponisten (kennt jemand einen?) ist es überhaupt kein Problem zu sagen, 'das Stück ist von mir'.
Der Veranstalter zahlt, Texter und Komponist bekommen Geld. Der Musiker hat mit der Angelegenheit nichts zu tun.


Christoph Berndt schrieb

11 Musiker gründeten eine Band, die ausschließlich Eigenkompositionen spielte, die nicht bei der GEMA angemeldet waren. Die Band organisierte - quasi als Veranstalter - ein öffentliches Konzert und spielte dort ausschließlich Eigenkompositionen.

Anschließend war es sehr schwierig dem GEMA-Vertreter glaubhaft zu machen, daß Komponisten, Interpreten und Veranstalter eine Personalunion darstellten.




Für mich steht fest, wenn man in dem Laden ist muss man ihn verteidigen!

Petitionen gleichen eher einer Alibihandlung bzgl. Verteilung, denn die vorerstliche Gebührenerhebung gegen die Freien wird nicht die Bohne beleuchtet!
nach ersten erfahrungsberichten werden dann erstmal die vermuteten gebühren mit säumniszuschlag fällig und vollstreckt, und bis man dann nachgewiesen hat daß gar keine gema - musik gespielt wurde .


Na ja wenn die Kohle stimmt, was scheren einen die Freien wie im Beispiel von Christoph Berndt!

Einige haben ein merkwürdiges Rechtsempfinden, sie können nicht mehr ausmachen wo die Lanze der Freiheit gebrochen wird, schrecklich!

Aber aufgepasst, heute sie und morgen du!

@gordon- Richtig, man muss Löcher finden, sonst haben sie einem am Kanthaken!


LG Hans
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die GEMA spinnt mal wieder 13 Mai 2010 17:12 #90411

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nach ersten erfahrungsberichten werden dann erstmal die vermuteten gebühren mit säumniszuschlag fällig und vollstreckt, und bis man dann nachgewiesen hat daß gar keine gema - musik gespielt wurde .
Aber nur, wenn man die Veranstaltung nicht gemeldet hat.
Wenn ich die Veranstaltung vorab melde und hinterher die Liste schicke, muss ich nix zahlen. Außer zehn Minuten Arbeit und zwei Briefmarken.

Man schickt einfach die nötigen Angaben und die Stückliste an die GEMA, die prüfen alles und schicken bei Bedarf eine Rechnung.
Wenn ich tatsächlich gemafrei bin, machen die das sogar kostenlos! Ich muss nur eine Liste machen. Das ist ja wohl wesentlich weniger aufwändig, als wenn ich jedes Stück, das mein Künstler spielt, extra irgendwie recherchieren müsste.

Und für meinen Künstler dürfte es wohl auch kein Problem sein, eine Liste parat zu halten und mir in die Hand zu drücken.

In der Tat ist der Aufwand für gemafreie Aufführungen nicht zu unterschätzen. Wenn der Künstler nicht grade auch der Komponist ist, oder der Komponist/Arranger schon lange genug tot, dann muss ich für jedes einzelne Stück rauskriegen, wer der Rechteinhaber ist und was er dafür haben will.
Remember Joe Cocker
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die GEMA spinnt mal wieder 13 Mai 2010 17:48 #90415

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Wie kommst du darauf, dass ich die GEMA verteidige, Hans?
alles in ordnung soweit!!
nur gehts beim oben genannten um aufführungrechte!!
bei meinem genannten um verwertungsrechte!!
Was ist dein 'oben genanntes'? Verstehe nicht, worauf du hinaus willst. Das Aufführungsrecht gehört zum Verwertungsrecht.
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die GEMA spinnt mal wieder 13 Mai 2010 18:30 #90418

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@pue
sorry, ich hatte mich auf hans' beitrag bezogen.
du bist da mit deinem dazwischengerutscht.

sind das nicht zwei baustellen?
dann mach ich seit 30 jahren etwas falsch.
ich kann stücke aufführen, deshalb werden sie noch lange nicht verwertet.
ich kann stücke verwerten, deshalb müssen sie aber nicht aufgeführt werden.

erklär mirs, wenn ich falsch liege.

lg
gordon
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Reeds-Shop

die GEMA spinnt mal wieder 13 Mai 2010 18:49 #90421

  • pue
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Der Urheber hat das alleinige Recht, sein Werk in jeglicher Art und Weise zu verwerten.

Zu diesem Verwertungsrecht gehören die

in körperlicher Form:

das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) sowie
das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).

und die in unkörperlicher Form:

das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 19 UrhG),
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (19 a UrhG),
das Senderecht (§ 20 UrhG),
das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) sowie
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).

Das Aufführungsrecht ist also eines unter ganz vielen Verwertungsrechten.
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die GEMA spinnt mal wieder 13 Mai 2010 18:56 #90422

  • gordon.shumway
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alles korrekt was du schreibst.
aber die abrechnung läuft eben unterschiedlich und getrennt.
und das zählt für mich.
in welchem recht wo was verbaut ist, juckt mich nicht.

2 abrechnungen = 2 baustellen.
muss nicht bedeuten dass ich recht habe,
aber so funktionierts nicht nur bei mir.

lg
gordon
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